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BGH, 16.12.1970 - 2 StR 557/70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
"Erheblichkeit eines Vermögensdelikts" für die Anordnung der Sicherungsverwahrung - Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4094
Auszug aus BGH, 16.12.1970 - 2 StR 557/70
Durch sie soll lediglich "die Grundentscheidung des Gesetzgebers verdeutlicht werden" (vgl. Ersten schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT-Drucks. V/4094 - S. 20).
- BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71
Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung …
Daß sich der Angeklagte - wie der überwiegende Teil der Hangtäter (vgl. H. Mayer, ZStrW 80, 148) - aus Willensschwäche zu seinen Straftaten hinreißen ließ, steht der Annahme eines verbrecherischen Hangs im Sinne der genannten Vorschrift ebensowenig entgegen wie der Annahme, dieser Hang sei gefährlich (…vgl. BGH GA 1967, 111, 112; BGH NJW 1968, 1484, 1485 [BGH 05.04.1968 - 4 StR 67/68]; RGSt 73, 44, 46); denn die Gefährlichkeit eines Hangtäters setzt weder eine besondere verbrecherische Willensaktivität noch eine verbrecherische Grundeinstellung voraus (…BGH GA 1965, 249; 250; RGSt 72, 259, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70).Ob auch der jetzt angerichtete wirtschaftliche Schaden (Wert der Beute 530, 00 DM, Schaden am Schaufenster 200, 00 DM) als schwer anzusehen ist, kann unentschieden bleiben; denn bei der durch das Gesetz gebotenen Gesamtwürdigung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gehandelt hat, kann sich die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70; vgl. 1. Bericht S. 20; ProtSondA S. 2304 ff; Horstkotte, JZ 1970, 152, 155).
- BGH, 22.06.1976 - 1 StR 295/76
Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Subsidiarität der …
Hier hat das Gericht die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus ihnen drohenden Schaden in Betracht zu ziehen (BGH, Urteile vom 7. November 1972 - 1 StR 448/72 - und vom 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72); bei einem Vermögensdelikt kann sich die Erheblichkeit auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70), etwa dann, wenn der Täter - ebenso wie im vorliegenden Falle - in der Absicht, sich größere Vermögenswerte zu verschaffen, die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen hat (BGHSt 24, 160, 163/164).